§§ 4, 9 EStG - Fragen zum Arbeitszimmer
Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich mit den Steuerregeln zum häuslichen Arbeitszimmer. Dabei geht es um die gesetzliche Kürzung ab 2007 und die Einstufung des Büros im eigenen Haus.
Ist die Neuregelung zum Arbeitszimmer verfassungswidrig?
Das FG Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig und hat die Frage daher dem BVerfG vorgelegt. Damit ist nun erstmals ein Verfahren zu dieser Frage in Karlsruhe anhängig. Im Streitfall hatte das Finanzamt die vom Kläger - einem Lehrer - geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Neuregelung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG nicht anerkannt, weil hiernach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der Neufassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn - wie im Streitfall - für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht.
Das FG hält es für verfassungswidrig, wenn die Aufwendungen nicht abziehbar sind, obwohl für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Fall soll gleich gegen drei Vorgaben verstoßen,
- den Gleichheitsgrundsatz,
- das Gebot der Folgerichtigkeit und
- das objektive Nettoprinzip.
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