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  • §§ 4, 9 EStG - Fragen zum Kostenabzug bei der Arbeitszimmernutzung in der Wohnung

    In zwei aktuellen Urteilen des BFH geht es um praxisrelevante Fragen, nämlich der Aufteilung gemischter Raumkosten und der Verdopplung des Höchstbetrags.  

     

    Keine Kostenaufteilung bei gemischter Arbeitszimmernutzung

     

    Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung wird das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder zu beruflichen Zwecken genutzt. Nur eine untergeordnete private Mitbenutzung ist unschädlich. Dabei bleibt es nach einem BFH-Beschluss zunächst, auch wenn es mittlerweile zu Änderungen aufgrund der Entscheidung des Großen Senats zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise gekommen ist. Anteilige Mieten werden demnach nicht berücksichtigt, wenn sie die gemischte Nutzung des Wohnzimmers betreffen.  

     

    Damit widerspricht der BFH dem FG Köln, nach dessen Auffassung die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils und im Schätzungswege zur Hälfte steuerlich abgezogen werden können. Zwar bezieht sich das FG auf die aktuelle Rechtsprechung, wonach keine Bedenken gegen eine hälftige Aufteilung sämtlicher Reisekosten bestehen, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab erkennbar ist. Doch muss die jeweils hälftige Nutzung eines Raumes den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.