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  • §§ 4, 9 EStG - Kein Abzugsverbot für Ausbildungskosten bei Bezug zum Ausland

    Nachdem der BFH Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Abzug als vorab entstandene beruflich veranlasste Werbungskosten und Betriebsausgaben nach § 12 Nr. 5 EStG zulässt (siehe AStW 11, 640), konkretisiert er nunmehr, dass auch der Abzug von Aufwendungen nicht daran scheitert, weil die Berufstätigkeit später im Ausland ausgeübt werden könnte. Im Urteilsfall ging es um einen im Ausland wohnenden und für eine türkische Fluglinie tätigen Piloten. Später arbeitete und lebte dieser wieder in Deutschland und beantragte eine Verlustfeststellung für die ihm entstandenen Ausbildungskosten.  

     

    Obwohl es sich bei den Auslandseinkünften um nach § 3c EStG steuerfreie Einnahmen handelt, kommt es aufgrund des Veranlassungszusammenhangs mit der späteren Tätigkeit zu vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dies ist der Fall, weil keine unmittelbare wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Entstehen der Aufwendungen für die Ausbildung und dem Zweck einer danach zeitweise im Ausland steuerfrei ausgeübten Berufstätigkeit vorliegt. Der Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug kommt zur Anwendung, wenn die Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst ist. Dem steht nicht das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG entgegen, das für mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben greift. Die Vorschrift setzt voraus, dass Einnahmen und vorherige Aufwendungen in einer konkreten, erkennbaren und abgrenzbaren Beziehung stehen. Dieser ist bei der Pilotenausbildung und der zeitweisen Berufstätigkeit im Ausland nicht gegeben.  

     

    Allein die Möglichkeit, dass der Beruf später teilweise auch jenseits der Grenze ausgeübt werden könnte, begründet alleine noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und später tatsächlich erzielten steuerfreien Einkünften. Denn die Aufwendungen werden nicht wegen einer konkreten Anstellung im Ausland, sondern zur generellen Erlangung einer beruflichen Qualifikation getätigt. Dann besteht offenkundig ein benötigter Veranlassungszusammenhang. Den schädlichen Auslandsbezug hatte der BFH selbst dann verneint, wenn ein Lehrgangsbesuch wegen eines geplanten Einsatzes mit steuerfreier Auslandszulage besucht wurde.