§§ 4, 9 EStG - Kein häusliches Arbeitszimmer ohne typische Büroausstattung
Das FG Köln beschäftigte sich anlässlich eines Übungsraums bei einem Musiker mit der Frage, wann kein häusliches Arbeitszimmer mehr vorliegt. Nach der Definition des BFH ist das heimische Büro in die häusliche Sphäre eingebunden, dient vorwiegend gedanklichen, schriftlichen, organisatorischen oder verwaltungstechnischen Arbeiten und ist mit Büromöbeln ausgestattet. Entsprechen die Räumlichkeiten dem in Ausstattung und Funktion nicht, sind sie auch dann nicht dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen, wenn sie mit dem Wohnraum verbunden sind wie etwa Lager-, Werkstatt-, Arztpraxis- und Aus- stellungsraum oder ein Tonstudio.
Gleiches gilt für einen Raum zum Einstudieren von Musikstücken, der nicht wie ein typisches häusliches Arbeitszimmer eingerichtet ist und dem gedanklichen Arbeitsprozess nur im Hintergrund dient. Diese Nutzung wird schon allein deshalb nicht dem vom BFH geprägten Begriff des Arbeitszimmers gerecht, weil die typische Ausstattung mit einem Schreibtisch und die Nutzung wie ein Büroraum fehlen. Der Umstand, dass auch Musizieren eine gedankliche und geistige Beschäftigung darstellt, kann allein nicht ausreichend sein, um die Voraussetzungen des Arbeitszimmerbegriffs zu erfüllen. Aus diesem Grund greift auch die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Betriebsausgaben oder Werbungskosten für einen solchen Raum nicht ein. Zudem ist es unerheblich, inwieweit der genutzte Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Wie beim außerhäuslichen Arbeitszimmer sind sämtliche Aufwendungen absetzbar, sofern keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Raum in nennenswertem Umfang zu privaten Zwecken genutzt wird.
Fundstellen:
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