§§ 4, 9 EStG - Neue Wohnungseinrichtung ist bei doppelter Haushaltsführung abzugsfähig
Die Kosten für die Einrichtung einer neuen und größeren Wohnung am Beschäftigungsort sind beruflich veranlasst, wenn der Umzug aufgrund der Kündigung des bisher genutzten Domizils durch den Vermieter erforderlich wurde. Dies gilt nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg auch dann, wenn der Berufstätige gegen die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigentümerwechsels möglicherweise erfolgreich zivilrechtlich hätte vorgehen können, dies aber unterlässt. Es ist die freie Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob er die zu Beginn der doppelten Haushaltsführung vorliegende Wohnsituation über Jahre hinweg beibehält oder nicht.
Dabei sind als sonstige Kosten die Aufwendungen für die in der Wohnung am Beschäftigungsort benötigten und nicht auf andere Weise zu beschaffenden Einrichtungsgegenstände berücksichtigungsfähig. Dazu zählen Gardinen, Lampen, Möbel oder Geschirr, nicht hingegen Fernseher, Schlafsofa und Kaffeeautomat.
Da es nach der neuen BFH-Rechtsprechung auf die Gründe für die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nicht ankommt und diese sogar dann noch vorliegt, wenn der Familienwohnsitz aus privaten Gründen bewusst vom Beschäftigungsort wegverlegt wird, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen eine Ein- gegen eine Zwei-Zimmer-Wohnung getauscht wird.
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