§§ 4, 9 EStG - Neue Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale
Nach BFH-Auffassung ist die ab 2007 geltende Regelung des § 9 Abs. 2 EStG verfassungswidrig, soweit Aufwendungen für die Wege zur Arbeit steuerlich nicht abgezogen werden können. Es handelt sich um Erwerbsaufwendungen, die nach dem objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen und nicht wesentlich privat motiviert sind. Die Neuregelung berücksichtigt auch nicht den Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten und das Gebot zum Schutz von Ehe und Familie. Der BFH hat deshalb zwei Verfahren wie zuvor bereits die FG Niedersachsen und Saarland dem BVerfG vorgelegt. Die vom Gesetzgeber angeführte Haushaltskonsolidierung bietet keinen Grund für die Kürzung.
Der Weg zur Arbeit ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Bei den Aufwendungen handelt es sich auch nicht um gemischte Aufwendungen. Denn von Berufstätigen kann keine Wohnung in der in der Nähe der Arbeitsstätte gefordert werden. Auch wenn nennenswerte private Gründe die Wohnortwahl beeinflussen, kann daraus nicht auf eine private Mitveranlassung der Fahrtaufwendungen geschlossen werden. Dass Fahrtkosten anfallen, ist nicht durch das Wohnen bedingt. Vielmehr steht das berufliche Erfordernis im Vordergrund.
Der BFH bemängelt auch handwerkliche Fehler bei der Umsetzung des Werkstorprinzips. Denn sonstige Fahrtkosten bei der doppelten Haushaltsführung oder von Behinderten können weiterhin steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Zudem kommt es zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die im Umkreis von 20 Kilometern wohnen, gegenüber den weiter entfernt wohnenden. Im Nahbereich entfallen sämtliche Fahrtaufwendungen, während z.B. Fernpendlern in Fahrgemeinschaften eine Pauschale zugebilligt wird, die möglicherweise ihre tatsächlichen Kosten übersteigt. Diese Differenzierung ist auch als Härteregelung unzulässig.
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