§§ 4, 9 EStG - Nur angemessene Wohnung zählt bei doppelter Haushaltsführung
Der BFH hat sich in mehreren Urteilen mit der Frage beschäftigt, inwieweit die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehenden Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben auf den notwendigen Mehraufwand begrenzt sind.
60 qm Wohnfläche reichen aus
Zwar kann angesichts der von Ort zu Ort erheblich schwankenden Wohnkosten keine generelle Höchstgrenze für die Wohnfläche bestimmt werden. Notwendige Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung liegen aber nur insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen. Diese Flächenbegrenzung kann auch nicht mit der Begründung überschritten werden, dass etwa ein Mangel an kleineren Wohnungen herrscht, die berufsbedingte Wohnungswahl eilbedürftig war oder zur Wohnung auch Zimmer gehören, die teilweise büromäßig genutzt werden.
Mit dieser Auffassung bestätigt der BFH die bisher von vielen FG vertretene Ansicht, dass eine 60qm-Wohnung für eine Einzelperson als Zweitwohnung am Tätigkeitsort ausreichend ist. Aufwendungen für ein größeres Domizil sind daher nur anteilig im Rahmen einer doppelten Haushaltführung abziehbar. So hat aktuell das FG München im Fall eines Rechtsanwalts entschieden, dass die gezahlte Monatsmiete von 1.500 EUR für eine 120 qm große Wohnung in München nur zur Hälfte als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Die anteilige Kürzung bezieht sich neben Miete und Umlagen auch auf eventuelle Reinigungskosten, die für die gesamte Wohnung anfallen.
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