§§ 4, 9 EStG - Umgekehrte Familienheimfahrten sind nicht absetzbar
Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten, weil diese dann nicht beruflich veranlasst sind.
Auch aus Art. 6 GG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Hiernach darf der Gesetzgeber nicht in die freie Entscheidung der Gatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe eingreifen. Die Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind zeitlich unbegrenzt absetzbar, soweit diese dadurch entstehen, dass ein gemeinsamer Wohnsitz an dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten besteht und daneben ein weiterer Wohnsitz wegen der Berufstätigkeit des anderen Ehegatten unterhalten wird. Dem notwendigen Mehraufwand darf dann nicht wegen einer privaten Mitveranlassung der Abzug versagt werden. Diesem Grundsatz wird in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG ausreichend Rechnung getragen, denn ein Besuch am Beschäftigungsort des Gatten ist trotz doppelter Haushaltsführung eine private Wochenendreise.
Anders kann es bei beruflichen Gründen aussehen. In den folgenden Fällen können die Aufwendungen für die umgekehrte Familienheimfahrt zu Werbungskosten führen:
- Der Arbeitgeber hatte untersagt, die Wochenheimfahrt durchzuführen.
- Der Angestellte war dienstlich unabkömmlich.
- Am Arbeitsort fand eine Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Fortbildungsveranstaltung statt.
- Die Ursache für die Verhinderung der Heimfahrt lag ausschließlich im dienstlichen Bereich.
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