§§ 4, 9 EStG - Unternehmensberater hat keinen Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer
Der qualitative Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmensberaters liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Das gilt nach einem Urteil des FG München immer dann, wenn der Berater außerhalb des Büros Seminare, Workshops oder Einzelcoachings abhält. Die Konzeption des Schulungsangebots ist dabei nur als Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahme zur Kerntätigkeit „Vortrag“ zu qualifizieren und gibt der Tätigkeit kein Gepräge. Das gilt vor allem dann, wenn es auch auf die Rednerfähigkeiten ankommt. Daher entfällt auch in diesem Fall die steuerliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers seit 2007.
Zwar kann das Arbeitszimmer nach der BFH-Rechtsprechung selbst dann den Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten überwiegen. Dient das Büro aber lediglich der Vor- oder Nachbereitung und der Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit außer Haus, ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben. Als wesentliche und prägende Haupttätigkeit eines Unternehmensberaters ist die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen durch den direkten Kontakt mit den Kunden zu sehen. Zwar müssen die Schulungen auch in größerem Umfang im Arbeitszimmer nach den individuellen Bedürfnissen konzipiert werden. Das verlagert den prägenden Teil der Tätigkeit aber nicht auf das Büro. Denn wesentlich sind nicht Konzeption und Vorbereitung, sondern die Umsetzung vor Ort.
Praxishinweis: Generell nicht prägend sind Verwaltungstätigkeiten wie z.B. Angebote schreiben, Aufträge bestätigen, Rechnungen schreiben oder die Buchhaltung erledigen. Denn diese Art von Tätigkeiten fällt im Rahmen jeder Selbstständigkeit an und ist für den individuellen Beruf nicht wesentlich.
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