§§ 4, 9 EStG - Zwei FG-Entscheidungen zum Dauerbrenner Arbeitszimmer
Zwei FG-Entscheidungen thematisieren den Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, wobei in beiden Urteilen die Rechtslage vor dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden war.
Arbeitszimmer für Mieteinkünfte
Das FG Münster traf bei einem Steuerpflichtigen, der neben einer Betriebs- und einer Leibrente über Mieteinkünfte verfügte, folgende Entscheidungen:
- Auch wenn das Arbeitszimmer im Keller des Wohnhauses über einen eigenen Eingang verfügt und zusätzlich nur über das Treppenhaus erreichbar ist, stellt es kein außerhäusliches Arbeitszimmer dar, sodass die Aufwendungen nicht unbeschränkt abzugsfähig sind. Zwar entschied der BFH, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn es im Mehrfamilienhaus nur über ein gemeinsam mit Dritten genutztes Treppenhaus erreicht werden kann. Diese Ausnahme gilt aber dann nicht, wenn es sich um den Eigentümer des Wohnhauses handelt und nur im Obergeschoss Mieter wohnen. Unerheblich ist, ob es zusätzlich über einen Zugang vom Garten aus betretbar ist. Dies allein führt nämlich noch nicht zu einer Loslösung von der häuslichen Sphäre.
- Des Weiteren stellte das FG Münster klar, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei einer Vermietungstätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt. Neben der verwaltungstechnischen Abwicklung der Vermietungstätigkeit, die in dem Arbeitszimmer erfolgt, müssen nämlich wesentliche und die Vermietungstätigkeit prägende Betätigungen außerhalb des Arbeitszimmers erfolgen. Somit hatte der vom Finanzamt auf 1.250 EUR begrenzte Werbungskostenabzug auch vor dem FG Münster Bestand.
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