§ 4 EStG - Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung ist nur ausnahmsweise möglich
Werden bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe Verbindlichkeiten zurückbehalten, sind die Schuldzinsen nur insoweit Betriebsausgaben, als der Kredit weder durch den Verkaufserlös noch durch die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern getilgt werden kann. Dieser Grundsatz wird nicht dadurch ausgehebelt, dass der Inhaber Verbindlichkeiten aus wirtschaftlichen Überlegungen stehen lässt, obwohl er sie hätte tilgen können. In einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen hätte ein Arzt das verbliebene Darlehen bei Praxisaufgabe durch ausreichende finanzielle betriebliche Mittel vollständig zurückzahlen können. Er hatte dies aber wegen der von der Bank geforderten Vorfälligkeitsentschädigung unterlassen.
Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenminderung rechtfertigen nur Hindernisse, die einer Verwertung von Aktivvermögen entgegenstehen. Hierzu zählt aber nicht, wenn ein betrieblich veranlasstes Darlehen im Zeitpunkt der Aufgabe aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht zurückgeführt wird. Will ein Selbstständiger trotz rechtlich und tatsächlich möglicher Schuldentilgung hiervon Abstand nehmen, weil er beispielsweise weiterhin über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung verhandeln will oder weil er sich aus der anderweitigen Verwendung des Aktivvermögens höhere Renditen verspricht, sind die betrieblichen Schulden bis zur Höhe des Werts der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter diesen zuzuordnen. Folglich zählen die für das Darlehen zu entrichtenden Zinsen nicht mehr als nachträgliche Betriebsausgaben.
Das FG hat Revision zugelassen, da der Einbeziehung wirtschaftlicher Interessen bei der Ablösung betrieblicher Verbindlichkeiten anlässlich einer Betriebsaufgabe grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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