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  • § 4 EStG - An den nicht abziehbaren Schuldzinsen führt kein Weg vorbei

    Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die privaten Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Der BFH musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob sich der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG mangels einer besonderen Bestimmung in dieser Vorschrift von dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG unterscheidet.  

     

    Im Streitfall ging es um eine GbR, die im Streitjahr von der Bilanzierung zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung überging. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Gewinn um nicht abziehbare Schuldzinsen.  

     

    Nach Meinung des BFH gilt die Maßgeblichkeit des Gewinns i.S. des § 4 Abs. 1 und 3 EStG für die Anwendung des Absatzes 4a auch dann uneingeschränkt, wenn dieser wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart einen Übergangsgewinn oder einen Übergangsverlust umfasst.