§ 4 EStG - Aufwand für Mietereinbau ist als Herstellungskosten aktivierungspflichtig
Der Umbau gemieteter Räume von einer Schreinerei mit Verkaufsräumen zu einem Großraumbüro mit Computerarbeitsplätzen ermöglicht eine ganz andere Nutzung. Das würde beim Hauseigentümer zu nachträglichen Herstellungskosten führen. Nach einem Urteil des FG München liegen dann im Umkehrschluss bei betrieblichem Aufwand durch den Mieter Mietereinbauten vor, die nach Gebäudegrundsätzen abzuschreiben sind.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung wird ein neuer Vermögensgegenstand hergestellt, wenn ein Gebäude für eine andere als die bisherige Nutzung umgestaltet wird. Nach dem objektiven Nettoprinzip ist der Mieter wie ein Eigentümer zu stellen, wenn er die Aufwendungen tätigt. Daher sind auch die Aufwendungen des Mieters nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern wie ein materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und nach Gebäudegrundsätzen über § 7 Abs. 4 EStG abzuschreiben.
Grundsätzlich liegen zu aktivierende Mietereinbauten vor, wenn
- es sich gegenüber dem Gebäude um selbstständige Wirtschaftsgüter handelt, die Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind, für die der Mieter Herstellungskosten aufwendet,
- die Wirtschaftsgüter seinem Betrieb zuzurechnen sind und
- die Nutzung sich erfahrungsgemäß über mehr als ein Jahr erstreckt.
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