§ 4 EStG – Bei Nutzungsänderung eines Gebäudeteils ist keine Zwangseinlage nötig
Ein bisher zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil kann auch dort verbleiben, wenn er für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird, und andere für fremde gewerbliche Zwecke vermietete Gebäudeteile bereits dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet sind. In diesem Fall muss nicht zwingend ebenfalls eine Einlage der neu vermieteten Teile erfolgen.
Im Urteilsfall bilanzierte ein Hausbesitzer zuerst nur den eigengewerblich genutzten Gebäudeteil. Nach einer Erweiterung wurde diese Fläche zum Teil auch an eine Apotheke vermietet und blieb insgesamt Betriebsvermögen. Die an drei Arztpraxen überlassenen Gebäudeteile wurden hingegen nicht in der Bilanz ausgewiesen. Das Finanzamt sah sämtliche Gebäudeteile, die fremdbetrieblichen Zwecken dienten, als einheitliches Wirtschaftsgut an, das zu bilanzieren sei. Da einige Räumlichkeiten als gewillkürtes Betriebsvermögen angesetzt wurden, müsse dies auch für die übrigen Gebäudeteile gelten.
Eine zwingende Einlage gegen den Willen des Eigentümers ist hier aber nach Maßgabe des Einheitlichkeitsgrundsatzes nicht geboten. Denn dieser wirkt nicht bei einer späteren Nutzungsänderung einzelner Gebäudeteile. Somit lässt sich auch keine Zwangseinlage für den Fall eines nachträglich entstandenen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs herleiten. Da auf den Willen des Steuerpflichtigen abzustellen ist, kann dieser frei entscheiden, ob er bei einer Nutzungsänderung eine Entnahme oder Einlage von gewillkürtem Betriebsvermögen vornehmen möchte oder es bei der bisherigen Behandlung belassen möchte.
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