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  • § 4 EStG – Eine Bilanzanpassung an die geänderte Rechtsprechung ist machbar

    Kommt es durch geänderte oder klarstellende BFH-Rechtsprechung zum verpflichtenden Ansatz von Rückstellungen, darf der Betrieb dies im ersten noch nicht bestandskräftigen Jahr berücksichtigen. Denn nach Auffassung des FG Düsseldorf liegt hier keine Berichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG, sondern die Korrektur eines Bilanzfehlers vor. Im Urteilsfall ging es um Beihilfen an Pensionäre, die laut BFH als Rückstellung auszuweisen sind. Die unterlassene Passivierung stellt einen Bilanzierungsfehler dar, der nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs richtig zu stellen ist. Das hat in den Jahren zu erfolgen, denen noch änderbare Steuerfestsetzungen zugrunde liegen.  

     

    Dem stehen die Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung mangels Anwendung nicht entgegen. Denn die aufgestellten Ursprungsbilanzen waren erst einmal richtig. Somit kommen nicht die strengen Grenzen einer Bilanzberichtigung in Betracht. Die finden nur Anwendung, wenn es um Bilanzierungsfehler geht, die vor bekannt werden der Rechtsprechungsänderung gefällt worden sind. Gegen diese Sichtweise wurde Revision eingelegt. Hier kann der BFH die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs noch einmal eindeutig definieren. Allerdings hat er in einem aktuellen Urteil daran festgehalten, dass die geänderte Rechtsprechung nicht zu Korrekturen ehemaliger Bilanzen führen muss. 

     

    Praxishinweis: Zur Korrektur eines Bilanzansatzes, der durch eine Rechtsprechungsänderung falsch geworden ist, sind folgende Aspekte zu beachten: 

     

    • Grundsätzlich ist die Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz nicht mehr zulässig, wenn der entsprechende Steuerbescheid bestandskräftig ist und auch nicht nach AO-Vorschriften berichtigt werden kann. Dieser Fehler ist dann so lange zu übernehmen, bis die Schlussbilanz eines Folgejahres erstmals geändert werden kann.