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  • § 4 EStG - Entschädigungen aus einer Praxis-Ausfallversicherung sind steuerbar

    Schließt ein Selbstständiger eine Versicherung über einen grundsätzlich neutralen Vorgang ab, kann er wählen, ob er die Police dem betrieblichen oder privaten Bereich zuordnet. Ein solcher Vorgang gilt als betrieblich behandelt, wenn die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dann liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor, wenn die Versicherungsansprüche objektiv dazu geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Das ist der Fall, wenn es die Police im Versicherungsfall ermöglicht, den Betrieb weiter aufrechtzuerhalten.  

     

    Diese Entscheidung pro Unternehmen oder Praxis ist dafür maßgebend, ob die späteren Wertzuflüsse als Einnahmen anfallen. Das gilt nach dem Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern ohne Rücksicht darauf, in welchem Bereich der Versicherungsfall eintritt. Dies ist vergleichbar mit Kursgewinnen aus Wertpapieren, die dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden sind. Daher erhöht eine Praxis-Ausfallversicherung beim Freiberufler den Gewinn aus selbstständiger Arbeit, wenn die Versicherung nur zu einem geringen Teil dem Ausgleich krankheitsbedingter Kosten dient.  

     

    Die Versicherungsleistungen für krankheitsbedingte Betriebsunterbrechung bemessen sich vielmehr nach den weiter laufenden betriebsbedingten Aufwendungen und decken nicht wie bei einer Krankentagegeldversicherung krankheitsbedingte Aufwendungen und Einnahmeausfälle ab. Eine Praxis-Ausfallversicherung ersetzt gerade jene Kosten, die unabhängig davon entstehen, ob der Inhaber wegen Krankheit zur Verfügung steht oder nicht. Die Zahlungen gehören auch nicht in den Bereich der Krankenversicherungsleistungen nach § 3 Nr. 1 a EStG.