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  • § 4 EStG - Gleichzeitige Nutzung eines Arbeitszimmers als Lagerfläche und Büro

    Ob das Arbeitszimmer als Büro oder Warenlager genutzt wird, ist für den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten entscheidend. Denn als Büro unterliegt der Raum der seit 2007 verschärften Abzugsbeschränkung. Im vom BFH entschiedenen Fall nutzte der Handelsvertreter einen Kellerraum zur Lagerung von Werbe- und Dekorationsmitteln sowie gleichzeitig für administrative Tätigkeiten. Hier liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn der Raum aufgrund von Ausstattung und Funktion ein typisches Büro darstellt und die Funktion als Lager dahinter zurücktritt. Ist der betrieblich genutzte Raum hingegen nicht überwiegend als Arbeitszimmer ausgestattet, so ist für die Berechnung der abziehbaren Aufwendungen der betriebliche Nutzungsanteil zu ermitteln. Der ergibt sich aus dem Verhältnis der Fläche des Kellerraums zur Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes inklusive aller Nebenräume.  

     

    Nur Räume, die nach Ausstattung und Funktion nicht als Arbeitszimmer einzustufen sind, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Das gilt beispielsweise für reine Werkstatt-, Lager- oder Praxisräume. Die Abgrenzung ist dabei vorrangig nach der Einrichtung und nicht aufgrund der konkreten Nutzung vorzunehmen. Eine büromäßige Ausstattung gibt dem Raum sein Gepräge, sodass die Verwendung als Lagerfläche keine entscheidende Rolle mehr spielt.  

     

    Praxishinweis: Bei Außendienstlern bildet das häusliche Arbeitszimmer in der Regel nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit. Denn der qualitative Schwerpunkt liegt in der Arbeit im Außendienst. Somit kommt es bei dieser Berufsgruppe für den vollen Kostenansatz entscheidend darauf an, dass die benötigten Räumlichkeiten entweder als außerhäuslich gelten oder gar nicht als Arbeitszimmer eingestuft werden.