§ 4 EStG - Hotelbetreiber kann Bewirtungskosten nur begrenzt absetzen
Betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen werden wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nur mit 70 % zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen, wenn die Aufzeichnungspflichten erfüllt sind. Abweichend hiervon gilt das Abzugsverbot über § 4 Abs. 5 S. 2 EStG nicht, wenn der Bewirtungszweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten gewerbsmäßigen Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Das begünstigt in der Praxis insbesondere Gastwirte. Diese Ausnahme-regelung ist jedoch nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar, so das FG Berlin-Brandenburg.
Im Urteilsfall waren bei einem Unternehmen, das ein Hotel mit Gastronomie betrieb, Bewirtungsaufwendungen für Geschäftspartner angefallen. Hierbei handelte es sich überwiegend um Reiseveranstalter und Eventmanager. Hinzu kamen Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Hotels. Hier lässt sich der volle Betriebsausgabenabzug nicht nutzen, weil die Sonderregel nur Bewirtungskosten erfasst, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind. Insbesondere der Aufwand für die Jubiläumsfeier diente gerade nicht der Werbung für die Leistungen des Restaurants.
Geschäftliche Besprechungen mit Lieferanten oder potenziellen Kunden sind dagegen auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar. Werden lediglich Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie Kaffee, Tee, Gebäck angeboten, so handelt es sich hierbei nach R 4.10 Abs. 5 EStR nicht um eine Bewirtung.
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