§ 4 EStG - Kapitalbeteiligungen mit geschäftlichem Nutzen sind Betriebsvermögen
Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse gehalten wird. Generell liegt notwendiges Sonderbetriebsvermögen vor, wenn die Anteile geeignet und dazu bestimmt sind, die Beteiligung an der Personengesellschaft zu stärken. Nach einem aktuellen Urteil des BFH kommt es dann nicht mehr darauf an, ob der Gesellschafter sie dem Betriebsvermögen zuordnen wollte und ob sie in der Buchführung ausgewiesen sind.
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist nicht nur dann geeignet, die Stellung des Gesellschafters in der Personengesellschaft zu stärken, wenn sie dessen Einflussmöglichkeiten als Mitunternehmer der Personengesellschaft erhöht. Es genügt bereits, dass sie für das Unternehmen vorteilhaft ist und der Personengesellschafter sie aus diesem Grund hält. Dabei reicht ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang aus; der Erwerb muss nicht ausschließlich im Interesse der Personengesellschaft liegen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beteiligung im Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft gehalten wird oder ob daneben auch die private Vermögensanlage eine Rolle spielt.
Praxishinweis: Die BFH-Ausführungen und die Verweise auf andere Urteile zur Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen gewinnen im Hinblick auf die Abgeltungsteuer an Bedeutung. Durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens und der Spekulationsfrist sowie der begrenzten Verlustverrechnung macht es ab 2009 Sinn, Anteile an Kapitalgesellschaften dem Betrieb zuzuordnen und hierüber das Teileinkünfteverfahren zu nutzen.
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