§ 4 EStG - Keine Betriebsausgaben bei unüblichem Ehegattenmietverhältnis
Zahlt ein Ehepartner seinem Gatten zwar die vereinbarte Miete, überweist dieser das Geld aber anschließend wieder zurück, hält das Mietverhältnis des Paares einem Fremdvergleich nicht stand, sofern hierzu kein Rechtsgrund besteht. In einem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall vermietete der Mann den Anbau des Einfamilienhauses an seine Frau zur Nutzung als Praxisräume für ihre Tätigkeit als Psychotherapeutin. Die Anschaffungskosten hatte der Mann allein getragen. Die Miete wurde monatlich vom Betriebskonto überwiesen und der Mann zahlte alle drei Monate in etwa die dreifache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau zurück.
Angehörige dürfen zwar ihre Rechtsverhältnisse untereinander so gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen ihnen können steuerlich aber nur anerkannt werden, wenn sie eindeutig vereinbart und entsprechend durchgeführt werden sowie die Konditionen denen zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Hieran fehlt es, wenn der Vermieter dem Nutzer die Miete entweder im Vorhinein zur Verfügung stellt oder sie nach dem Eingang alsbald wieder zurückzahlt. Zwar sind kleinere Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung der Miete zwischen Angehörigen noch nicht schädlich. Geht die überwiesene Miete aber nicht endgültig in das Vermögen des Vermieters über, kann die Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt werden.
Unabhängig von den ungewöhnlichen Zahlungswegen beanstandete das FG darüber hinaus, dass der Mietvertrag nicht hinreichend klar und eindeutig vereinbart worden war. So fehlten beispielsweise Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume und Größe der Praxis. Hinzu kam, dass der vereinbarte und tatsächliche Beginn des Mietverhältnisses nicht übereinstimmten.
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