§ 4 EStG - Keine Bilanzänderung nach außerbilanziellen Hinzurechnungen
Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG berichtigt werden, wenn sie bei ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Nach Ansicht des BFH kann die Bilanz auch nicht mit dem Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG geändert werden, wenn das Finanzamt den Gewinn durch außerbilanzielle Hinzurechnungen erhöht. Im Streitfall ging es um ein Unternehmen, dessen Gewinn durch die Betriebsprüfung erhöht wurde. Zum Ausgleich wollte die Firma unter Änderung der Bilanz eine Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bilden.
Zwar darf eine nicht den Buchführungsgrundsätzen entsprechende Bilanz nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG berichtigt werden. Das gilt aber nicht, wenn ein Bilanzansatz den Kenntnisstand bei Bilanzaufstellung widerspiegelt. Eine später geänderte Rechtsprechung führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Bilanz.
Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG konnte auch nicht vorgenommen werden, da die notwendige korrespondierende Bilanzberichtigung bei einer Gewinnerhöhung durch die Betriebsprüfung nicht vorlag. Denn das Mehrergebnis resultierte aus außerbilanziellen Hinzurechnungen.
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