§ 4 EStG - Keine Zwangsentnahme bei Nutzungsänderung
Eine Nutzungsänderung, durch die ein Wirtschaftsgut lediglich seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, führt ohne Erklärung nicht automatisch zu einer Entnahme. Dies gilt auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
In einem Fall, den der BFH am 10.11.04 entschieden hat, wurde eine Etage des Hauses zunächst freiberuflich genutzt und anschließend fremdgewerblich an Dritte vermietet. Das Obergeschoss wurde immer nur für fremde Wohnzwecke vermietet. Der Besitzer behandelte die eine Etage als Betriebs- und das Dachgeschoss als Privatvermögen. Als der betrieblich genutzte Gebäudeteil ebenfalls für Wohnzwecke vermietet wurde, nahm das Finanzamt eine Entnahme an, da nunmehr beide Geschosse in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
Laut BFH verliert ein Gebäudeteil seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, dass er zu fremden Wohnzwecken vermietet wird und sich im Gebäude ein weiterer identisch genutzter Gebäudeteil befindet, der zum Privatvermögen gehört. Eine Nutzungsänderung, durch die ein Wirtschaftsgut nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, führt nicht zur Begründung eines neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs. Beide Etagen können daher unterschiedlich behandelt werden.
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