§ 4 EStG – Kosten für Jacht und Flugzeug fallen unter das betriebliche Abzugsverbot
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG sowie § 7 GewStG gehören bestimmte Aufwendungen wie etwa für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten in den Bereich der privaten Lebensführung und sind prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dieses Abzugsverbot gilt nach drei verbundenen Urteilen des BFH auch für Oldtimer-Flugzeuge, die ein Unternehmer zu Werbezwecken bei Flugtagen und ähnlichen Veranstaltungen einsetzt. Sportflugzeuge fallen hierbei unter die ähnlichen Zwecke der Vorschrift. Gleiches gilt für eine Segeljacht, die im Mittelmeer überwiegend von Lehrlingen und Arbeitnehmern des Betriebs genutzt wird.
Die Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bereich ist hier schwierig. Durch die Abzugsverbote will der Gesetzgeber Missbräuchen vorbeugen, da es sich der Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handelt. Den Anwendungsbereich der Vorschrift hatte der BFH bereits erweitert, indem er auch sportliche Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Freizeitgestaltung und Repräsentation umfasst. Insoweit sind auch Oldtimer-Flugzeuge einzubeziehen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, auch wenn Werbezwecke eine Rolle für den Einsatz spielen. Denn das Abzugsverbot greift immer dann, wenn ein betroffenes Wirtschaftsgut zur Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder für private Neigungen eingesetzt wird.
Ähnlich sieht es bei der Segeljacht aus. Hier ergibt sich aus der Vorschrift unmissverständlich ein vorbehaltloses Abzugsverbot. Zwar gilt dieses nicht für jedes Wasserfahrzeug, sodass ein Boot für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit anerkannt wird. Aber bei einer Jacht, die von Angestellten und deren Familien und Freunden genutzt wird, sind die typisierten Voraussetzungen für den Abzugsausschluss erfüllt.
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