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  • § 4 EStG - Kredit für betriebliche Investitionen auch bei Zahlung über Girokonto begünstigt

    Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben nur abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Wurden jedoch Überentnahmen getätigt, so sind die Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar.  

     

    Eine Überentnahme ist nach dem Einkommensteuerrecht der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mit anderen Worten: Wird mehr Gewinn entnommen als im Wirtschaftsjahr erzielt wurde, spricht man von Überentnahmen.  

     

    Die steuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist.