§ 4 EStG – Möglichkeiten der nachträglichen Bilanzänderung
Seit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 kann eine Bilanzänderung nur erfolgen, sofern sie nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Einnahmen-Überschuss-Rechner hingegen können bei der Gewinnermittlung weiterhin Ansatz- und Bewertungswahlrechte auch nachträglich in Anspruch nehmen. Ob dies mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, musste der BFH noch nicht entscheiden, da er für Bilanzierende bislang andere Lösungen fand. So auch im jüngsten Urteil, bei dem ein verheirateter Landwirt eine Bilanz für ein Einzelunternehmen erstellt hatte. Auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung wollte er nachträglich eine 6b-Rücklage auf Veräußerungsgewinne bilden. Dies lehnte das Finanzamt mit Verweis auf das Änderungsverbot ab.
Allerdings bilden Landwirtsehegatten, die in einer Gütergemeinschaft leben, auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft. Daher sind die Gewinne aus der Landwirtschaft grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen. Im Rahmen dieser erstmaligen Erstellung kann dann die gewünschte Rücklage gebildet werden. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG. Somit bleibt weiter offen, ob Bilanzierende im Vergleich zu Einnahmen-Überschuss-Rechnern über Gebühr benachteiligt werden. Gewinnermittlungswahlrechte wie der Ansatz von Investitions- oder Ansparrücklage können daher auch weiterhin grundsätzlich nicht im Nachhinein ausgeübt werden.
Praxishinweis: Auch für Personengesellschaften, die einen Bilanzansatz irrtümlich in der Gesamthandsbilanz ausgeübt haben, gibt es einen Ausweg. Gehört der Vorgang in die Sonderbilanz, kann hier der erstmalige Antrag nachgeholt werden.
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