§ 4 EStG - Unfallkosten können trotz privater Mitveranlassung Betriebsausgaben sein
Unfallkosten mindern den Gewinn, wenn der Schaden auf einer Betriebsfahrt entstanden ist. Wird nun eine Reise sowohl aus betrieblichen als auch aus privaten Gründen durchgeführt, können die Unfallschäden immer noch Betriebsausgaben darstellen, wenn die Fahrt ansonsten planmäßig verläuft und die private Mitveranlassung von geringer Bedeutung ist. Werden auf Grund der privaten Mitveranlassung allerdings erhebliche Kosten ausgelöst, so sind die privat veranlassten Aufwendungen nicht mehr abzugsfähig. Diese Abgrenzungskriterien stellte der BFH im Fall eines Ärzteehepaares auf, das auf einem Flug zu einem Kongress Bekannte mitnahm und abstürzte.
Um Schadenersatzleistungen abziehen zu können, muss der Unfall nicht nur in irgendeinem Zusammenhang mit Betrieb oder Beruf stehen. Es gilt der Grundsatz, dass Schäden steuerlich das Schicksal der Fahrt teilen, auf der sie entstanden sind. Im Urteilsfall beruhte die Reise jedoch auf einer doppelten Veranlassung, dem Besuch des Kongresses und der Mitnahme von Personen als private Gefälligkeit. Die privaten Motive bleiben so lange von untergeordneter Bedeutung, wie die Reise planmäßig verläuft. Tritt allerdings ein unvorhergesehenes Ereignis ein und entstehen durch die private Mitveranlassung erhebliche Kosten, sind diese privat ausgelösten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die betriebliche Veranlassung der übrigen Kosten bleibt unberührt.
Im Urteilsfall sind die Unfallschäden an Pkw oder Flugzeug weiterhin als Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich die auf die mitgenommenen Personen entfallenden Kosten wie Anwaltshonorare, Gerichtskosten, Gutachten und Schadenersatz sind privat veranlasst. Nicht nur aus steuerlichen Gründen ist es daher ratsam, entsprechende Versicherungen im Vorfeld abzuschließen.
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