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  • § 4 EStG – Veruntreutes Geld kann nicht entnommen werden

     

    In der Praxis eines Freiberuflers veruntreute Gelder gelten nicht als zugeflossen und werden bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht als Betriebseinnahmen berücksichtigt. Daher erhöhen sie nicht im Rahmen der Ermittlung des Überentnahmebetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als fiktive Einlagen das Entnahmepotenzial. Soweit durch Untreuehandlungen Einnahmeausfälle vorliegen, wird gerade kein Gewinn erzielt und kann folglich auch nicht entnommen werden (FG München 26.1.07, 7 K 3527/04).  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 630 | ID 112596