§ 4 EStG – Veruntreutes Geld kann nicht entnommen werden
In der Praxis eines Freiberuflers veruntreute Gelder gelten nicht als zugeflossen und werden bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht als Betriebseinnahmen berücksichtigt. Daher erhöhen sie nicht im Rahmen der Ermittlung des Überentnahmebetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als fiktive Einlagen das Entnahmepotenzial. Soweit durch Untreuehandlungen Einnahmeausfälle vorliegen, wird gerade kein Gewinn erzielt und kann folglich auch nicht entnommen werden (FG München 26.1.07, 7 K 3527/04).
Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 630 | ID 112596