§ 4 EStG - Widerrechtliche Einziehung fremder Gelder führt zum durchlaufenden Posten
In einem aktuellen Urteilsfall vor dem BFH hatte ein Versicherungsmakler Beiträge der Kunden als Inkasso für Versicherungsgesellschaften vereinnahmt. In Höhe von rund 1 Mio. EUR wurden die Prämien aber anschließend nicht weitergeleitet, sondern verbotswidrig für private Zwecke entnommen. Nach der Aufdeckung musste der Makler die ausstehenden Beträge als verzinstes Darlehen an die Versicherungsgesellschaft zurückzahlen. Der BFH erkannte die Schuldzinsen und Prozesskosten nicht als Betriebsausgaben an und stufte die Prämieneinnahmen als durchlaufenden Posten ein.
Ein Kredit ist unabhängig davon dem Privatvermögen zuzuordnen, ob die Valuta unmittelbar für private Zwecke verwendet oder ob sie zunächst im betrieblichen Bereich gutgeschrieben und erst anschließend entnommen wird. Daher zählen die Darlehenszinsen für die Rückzahlung entnommener Beträge nicht zu den Betriebsausgaben. Die dem Konto des Maklers gutgeschriebenen Versicherungsbeiträge sind als Betriebseinnahmen zu aktivieren und als Weiterleitungsverpflichtung abzüglich der Provisionsanteile zu passivieren. Wegen der Annahme eines durchlaufenden Postens ist der Vorgang insoweit gewinnneutral. Nur die Provision des Maklers erhöht dessen Gewinn.
Praxishinweis: Diese Beurteilung würde auch gelten, wenn dem Makler die private Verwendung der Prämien von der Versicherungsgesellschaft erlaubt worden und hierdurch ein Darlehensverhältnis entstanden wäre. Es macht also keinen Unterschied, ob die Mittel vertragswidrig oder zulässigerweise entnommen werden.
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