§ 4 EStG – Zeitige Entscheidung über Wahl der Gewinnermittlungsart ist notwendig
Ein nicht Buchführungspflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und auf Grund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (s. AStW 06, 152). Sofern die Wahl auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich fällt, muss zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufgestellt werden. Alle ihr zu Grunde liegenden Positionen müssen aufgenommen und erfasst werden. Diese Pflicht entfällt laut BFH auch dann nicht, wenn Aktiva und Passiva mit 0 EUR zu bewerten sind. Keine vorhandenen Vermögens- und Schuldposten rechtfertigen nicht den Verzicht auf eine Eröffnungsbilanz.
Die Wahl zum Bestandsvergleich gilt noch nicht als ausgeübt, wenn eine EDV-Buchführung faktisch auf Knopfdruck beide Gewinnermittlungsarten ermöglicht. Denn eine derartige Buchführung ist hinsichtlich der Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts neutral. Es kommt daher auf die tatsächlich eingereichte Gewinnermittlung und die zeitnah aufgestellte Eröffnungsbilanz an. Es ist auch unerheblich, wenn in der Gewinnermittlung Materialbestand, Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Insoweit ist die eingereichte EÜR dann falsch. Hierdurch handelt es sich noch nicht um eine ordnungsgemäße Schlussbilanz.
Fundstellen:
BFH 2.3.06, IV R 32/04; 19.10.05, XI R 4/04, DB 06, 76, BFH/NV 06, 407;
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