§§ 4und 9 EStG - Änderungen bei den Pauschalen für Auslandsdienstreisen
Bei Übernachtungen im Ausland können entweder die nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten oder Pauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Pauschbeträge für Übernachtungen dürfen nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Das ist z.B. der Fall, wenn tatsächlich nur geringe Übernachtungskosten angefallen sind. Die Finanzverwaltung geht von einer unzutreffenden Besteuerung aus, wenn die tatsächlichen Übernachtungskosten nicht mehr als 50% des Pauschbetrags erreichen (EFG 2004 S.1256).
Die geänderte Pauschbeträge für Auslandsreisen, die im Bundessteuerblatt 2004 Teil I abgedruckt sind, gelten für Reisetage ab dem 1.Januar 2005. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Die Pauschbeträge gelten für Dienstreisen, Geschäftsreisen und die doppelte Haushaltsführung.
Für die in der Übersicht nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag und für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
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