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  • § 4 UStG – Betreuung von Vermittlern ist nicht umsatzsteuerfrei

    Umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 8 UStG ist nach der BFH-Rechtsprechung nur die direkte Vermittlertätigkeit. Daher führen Untervermittlungen zur Steuerpflicht. Die Finanzverwaltung hat sich dem angeschlossen, gewährt aber mittels Übergangsregelung bis auf weiteres noch die Steuerfreiheit. Das gilt nach dem Beschluss des FG Niedersachsen aber nicht für Betreuung und Schulung von unterstellten Vermittlern. Gibt es für deren Abschlüsse Provision, liegt keine begünstigte Dienstleistung nach der 6. EG-Richtlinie vor. 

     

    Die in der Praxis durchaus übliche und häufig anzutreffende Schulung und Betreuung von unterstellten Handelsvertretern ist nicht mit der direkten Vermittlung von z.B. Aktien oder anderen Wertpapieren vergleichbar und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit. Denn diese Tätigkeiten stehen mit der von einem Untervermittler erbrachten Dienstleistung in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern sind schlichte Betreuungsleistungen gegen variables Entgelt.  

     

    Somit können sich solche klassischen Betreuer etwa im Strukturvertrieb oder bei Werbeagenturen weder auf § 4 UStG noch auf die Übergangsregelung für Untervermittler beziehen. In den üblichen Vermittlungstätigkeiten als Untervertreter bleibt es hingegen bei der Steuerfreiheit, zumal auch beim BVerfG und EuGH entsprechende Verfahren anhängig sind.