§ 4 UStG – Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins sind steuerfrei
Überlässt ein gemeinnütziger Verein seine Golfanlage und Golfbälle entgeltlich an Nichtmitglieder zur Nutzung, kann diese Leistung nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie umsatzsteuerfrei sein. Zwar sind gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG nur sportliche Veranstaltungen steuerbefreit. Allerdings kann sich der Golfverein nach einem aktuellen Urteil des BFH auf die umfassendere Richtlinie berufen, die im engen Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen befreit.
Der BFH grenzt EU-Recht von § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG ab. Befreit sind nach dem Umsatzsteuergesetz kulturelle und sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Die EU-Richtlinie hingegen befreit in engem Zusammenhang mit dem Sport stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Sport treibende Personen ausüben.
Die Nutzungsüberlassung von Golfanlagen sind Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit dem Sport stehen und ein gemeinnütziger Verein ist selbstlos und ohne Gewinnstreben tätig. Daher sind die Leistungen unmittelbar nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie befreit. Das Urteil zeigt, dass sich eine Umsatzsteuerbefreiung auch ohne die Voraussetzungen des § 4 UStG ergeben kann. Der Anspruch auf das günstigere EU-Recht kann dann sogar ohne Einschaltung des EuGH durchgesetzt werden.
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