§ 4 UStG – Nebenleistungen von Kreditvermittlern bleiben steuerfrei
Honorare für vermittelte Kreditverträge sind nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfrei. Üblicherweise verlangt der Makler aber auch von Kreditsuchenden Geld für seine Bemühungen etwa zur Bonitätsprüfung. Dieser Umsatz stellt laut Urteil des FG Hamburg eine unselbstständige Nebenleistung im Rahmen der Kreditvermittlung dar und ist somit nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Laut EG-Recht ist Zweck einer Vermittlungstätigkeit, zwei Parteien zum Vertragsabschluss zu führen. Die Vermittlung von Krediten besteht im Wesentlichen darin, potenzielle Kreditgeber und -nehmer gegen Entgelt zu einem Kreditabschluss zu führen. Eine Aufteilung in zwei getrennte Leistungen entfällt. Hieraus ergibt sich, dass sich die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8a UStG auch auf den Auslagenersatz erstreckt. Ihm liegt umsatzsteuerlich keine eigenständige Leistungsbeziehung zu Grunde, er ist vielmehr ein unselbstständiger Bestandteil einer einheitlichen Kreditvermittlung. Die Bonitätsprüfungen beim Kreditsuchenden dienen ausschließlich dazu, die Anforderungen für den Abschluss eines Kreditvertrages zu erfüllen und machen als eigenständige Leistung keinen Sinn. Auch in den Fällen, in denen es nicht zu einer Vermittlung eines Kreditvertrages kommt, bleibt es bei der Steuerfreiheit, denn die Steuerpflicht kann nicht vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen abhängig sein.
Praxishinweis: Damit kann der Selbstständige seine Leistungen an Endkunden per saldo günstiger anbieten. Zu beachten ist allerdings, dass die Steuerfreiheit nach Auffassung des BFH bei Leistungen im Rahmen einer Untervermittlung entfällt. Zwar gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung bis Ende 2005 (s. AStW 05, 441). Die gilt aber nur für bis dahin erbrachte Leistungen als Untervermittler nach § 4 Nr. 8bbis g UStG und nicht für die Vermittlung von Krediten.
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