§ 4 UStG - Steuerfreie Heilbehandlung mit beruflich qualifiziertem Personal
Eine steuerfreie Heilbehandlung kann auch von Kapitalgesellschaften erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die für die Gesellschaft tätigen Personen über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Diese Auffassung erweitert der BFH auch auf Personengesellschaften. Damit betont der BFH die Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer. Unabhängig von der Rechtsform des Leistenden müssen aber stets die Personen, die für eine Kapital- und Personengesellschaft oder für eine Stiftung die Heilbehandlung durchführen, über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
Im entschiedenen Fall ging es um eine GbR, die eine physiotherapeutische Praxis mit bei ihr angestellten Krankengymnasten betrieb. Aufgrund der Berufsqualifikation ihrer Angestellten sind die von ihnen erbrachten krankengymnastischen Leistungen als Heilbehandlungstätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, ohne dass eine entsprechende Qualifikation der GbR-Gesellschafter erforderlich ist. Damit setzt sich die bisherige Rechtsprechung zu heilberuflichen Tätigkeiten fort. Der EuGH hatte die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie bereits für juristische Personen wie Stiftung und GmbH bejaht, sofern diese heilberufliche Leistungen durch Angestellte mit entsprechender Qualifikation erbringen lassen.
Praxishinweis: Heilbehandlungsleistungen sind unabhängig von der Rechtsform des Leistenden steuerfrei, wenn entweder Gesellschafter oder das angestellte Krankenpflegepersonal über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt. Auch nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung erhalten Personengesellschaften Anspruch auf Kassenzulassung als Heilmittelerbringer, wenn die Voraussetzungen nur bei einem Angestellten vorliegen.
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