§ 42e EStG – Anrufungsauskunft ist für die Lohnsteueraußenprüfung bindend
Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG eingeholt und ist er anschließend entsprechend verfahren, ist das Betriebsstättenfinanzamt im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Außenprüfung zur Abgeltung der nachzuzahlenden Steuer einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat.
Im vom BFH entschiedenen Fall wurden Freiflüge für Mitarbeiter nach einem mit dem Finanzamt abgestimmten ermäßigten Pauschalsatz als geldwerter Vorteil erfasst. Die Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass eine höhere Bemessungsgrundlage angemessen sei. Der Arbeitgeber erklärte sich bereit, für den Differenzbetrag pauschal die Lohnsteuer zu übernehmen.
Diese pauschale Nacherhebung ist nicht zulässig. Denn wenn der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist, kann ihm nicht entgegengehalten werden, er habe die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig i.S. des § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG einbehalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Anrufungsauskunft materiell richtig ist. § 42e EStG soll Arbeitgeber vor finanziellen Risiken schützen. Das gilt sowohl für die Lohnsteuer-Haftung als auch für Nachforderungen. In diesem Fall geht der Grundsatz von Treu und Glauben dem der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vor.
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