§ 45a EStG - Steuerbescheinigung der Banken
Das BMF hat aktuell ein neues Schreiben zur Ausstellung der Steuerbescheinigung veröffentlicht. Dies ist für die Erstellung der Steuererklärungen 2009 insbesondere dann relevant, wenn es sich um Gemeinschaftskonten und -depots sowie Sonderfälle wie Mietkaution oder Treuhandverhältnisse handelt. Banken haben das amtliche Muster mit den nach § 32d EStG erforderlichen Angaben unabhängig davon auszustellen, ob ein Steuerabzug vorgenommen wurde oder eine NV-Bescheinigung vorlag. Grundsätzlich wird ein Vordruck für alle Konten und Depots des Anlegers ausgestellt, auch für Gemeinschaftskonten von Ehegatten und Personenzusammenschlüssen.
Die Bank gibt die Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags an. Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen in einer Gesamtsumme enthalten, da nicht nach der Quelle unterschieden wird. Der Ausweis der allgemeinen Verluste und denen aus dem Verkauf von Aktien erfolgt nur, sofern bis zum 15. Dezember des Vorjahres vom Kunden ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wurde. Ansonsten können die negativen Kapitaleinnahmen im Rahmen der Veranlagung nicht berücksichtigt werden und sind in die beiden Verlustverrechnungstöpfe 2010 bei den Instituten eingeflossen. Das gilt auch bei Personenzusammenschlüssen oder Investmentclubs und wechselndem Mitgliederbestand.
Getrennt bescheinigt wird die Ersatzbemessungsgrundlage von pauschal 30 % des Erlöses aus der Veräußerung, wenn Wertpapiere unentgeltlich auf Depots einer anderen Person übertragen werden und der Kunde seiner Bank keine Schenkung anzeigt oder dem Institut die ehemaligen Anschaffungskosten fehlen. Die korrekte und in der Regel geringere Besteuerung kann der Sparer dann nur über die Veranlagung durch Vorlage der entsprechenden Kaufbelege herbeiführen. Es gibt eine separate Steuerbescheinigung für verdeckte und offene Gewinnausschüttungen von Körperschaften sowie ein weiteres Muster für Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten gehören und für die der Steuereinbehalt keine abgeltende Wirkung hat. Hier findet insbesondere keine Verlustverrechnung auf Bankenebene statt.
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