§ 46 EStG - Fristversäumnis bei Antragsveranlagung mit Verlusten
Ein eher wenig beachtetes Problem haben Arbeitnehmer, die neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch negative Einkünfte etwa aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Denn nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG muss eine Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragt werden, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht.
Wird die Erklärung erst später eingereicht, lehnt das Finanzamt die Durchführung der Veranlagung ab. Steuerpflichtige können somit ihre Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht geltend machen und keine Erstattung der Lohnsteuern erhalten.
Dem Lohnsteuersenat des BFH liegen hierzu einige Revisionen zur Entscheidung vor. Ob die Auffassung der Finanzbehörden zutreffend ist, wird der BFH entscheiden. Da das Ergebnis nicht absehbar ist, sollten Arbeitnehmer die Zweijahresfrist beachten.
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