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  • § 46 FGO - Untätigkeitsklage bei Unklarheit über die Anwendung von BFH-Urteilen

    Immer öfter kommt es vor, dass sich die Finanzverwaltung sehr lange Zeit lässt, bis sie ein für Steuerzahler günstiges BFH-Urteil akzeptiert oder das Urteil per Erlass über den Einzelfall hinaus nicht anwenden lässt. Genau um diesen Sachverhalt drehte es sich auch im vom FG München entschiedenen Fall. Hierbei ging es um eine für den Steuerpflichtigen positiv geänderte Rechtsauffassung zur Antragsveranlagung. Das Finanzamt teilte jedoch mit, dass es über den Einspruch noch nicht entscheiden könne, da die Anwendung des BFH-Urteils noch nicht vom BMF freigegeben wurde. Hiergegen legte der Arbeitnehmer im Rahmen seines Einspruchsverfahrens Untätigkeitsklage nach § 46 FGO ein, weil die Behörde nicht innerhalb angemessener Frist über die Einsprüche entschieden habe.  

     

    Dass die Finanzverwaltung ein BFH-Urteil unter Umständen nicht über den Einzelfall hinaus anwenden will und hierüber noch keine Entscheidung getroffen hat, stellt keinen ausreichenden Grund für die Nichtentscheidung über einen Einspruch dar. In einem solchen Fall ist das wegen der Untätigkeitsklage angerufene FG aber nicht gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden und das Finanzamt zu veranlassen, Bescheide mit einem bestimmten Inhalt zu erlassen. Es hat sich darauf zu beschränken, das Finanzamt zu verpflichten, den Kläger nunmehr unter Berücksichtigung der vorgegebenen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Dabei hat das Finanzamt auch noch die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.  

     

    Generell liegen die Voraussetzungen für ein ruhendes Verfahren nicht mehr vor, wenn  

    • der BFH über die Revisionen entschieden hat und
    • der Steuerpflichtige keinem weiteren Ruhen des Verfahrens zustimmt.