§ 48 EStG - Bauabzugsteuer: Zur örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter
Empfänger von Bauleistungen müssen vom Bruttoentgelt einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornehmen, sofern
- der Leistungsempfänger ein Unternehmer i.S. des § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und
- der Leistende bei der Bezahlung keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt und bestimmte Bagatellgrenzen überschritten sind.
Spätestens zehn Tage nach Ablauf des Zahlungsmonats muss die Bauabzugsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt des leistenden Unternehmers abgeführt werden. Sofern sich der Sitz oder die Geschäftsleitung des leistenden Unternehmers im Ausland befindet, ist in Abhängigkeit vom Herkunftsstaat ein anderes Finanzamt bundesweit zentral zuständig. Diesbezüglich hat die OFD Hannover eine aktuelle Aufstellung veröffentlicht.
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