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  • § 48 EStG – Bei der Bauabzugsteuer muss nach drei Jahren eine Folgebescheinigung beantragt werden

    Jeder Auftraggeber einer Bauleistung muss seit dem Jahr 2002 grundsätzlich einen Steuerabzug in Höhe von 15% vom Bruttobetrag der Zahlungen an Bauunternehmer, Handwerker usw. einbehalten und an das Finanzamt abführen (BStBl 2002 I,1399 Rz. 81-86). 

     

    Zum Steuerabzug sind allerdings nur juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmer im Sinne des § 2 UStG verpflichtet. Eigentümer einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Immobilie sowie Kleinvermieter sind also generell von der Steuerabzugsverpflichtung befreit (BStBl 2002 I,1399 Rz.54). 

     

    Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Bauunternehmer bzw. Handwerker eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Das ist der Regelfall, so dass der Steuerabzug in der Praxis nur relativ selten vorgenommen werden muss.