§ 48b EStG - Keine Freistellungsbescheinigung bei schädlichem Vorverhalten Dritter
Die Bauabzugsteuer lässt sich vermeiden, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese erteilt das Finanzamt aber nur, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Eine Gefährdung ist nach einem aktuellen Urteil des FG Hamburg bereits gegeben, wenn sich dies aus dem steuerlichen Vorverhalten Dritter ergibt. Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Vater wegen hoher Steuerrückstände die Ausübung seines Gewerbes untersagt und die Mutter war wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Bei diesen Vorgängen wird der Tochter keine Freistellungsbescheinigung erteilt, wenn davon auszugehen ist, dass der Betrieb tatsächlich nicht vom Kind, sondern von den Eltern geführt wird.
§ 48b Abs. 2 EStG lässt offen, unter welchen Voraussetzungen der Steueranspruch gefährdet erscheint. Beispielhaft angeführt werden lediglich die Nichterfüllung von Anzeige- oder Mitwirkungspflichten. Darüber hinaus kann auf eine Gefährdung hindeuten, wenn ein Steuerpflichtiger wiederholt Steuerbeträge nicht rechtzeitig und vollständig abgeführt und seine Steuererklärungen nicht oder verspätet abgibt. Im Urteilsfall waren diese Voraussetzungen beim Kind allerdings nicht erfüllt.
Ist der Nachwuchs zur Unternehmensführung aber auf die Unterstützung der Eltern und auf deren Erfahrungen angewiesen, bleibt deren steuerliches Vorverhalten nicht unberücksichtigt. Zwar rechtfertigt eine 14 Jahre zurückliegende Steuerhinterziehung allein nicht die Annahme einer gegenwärtigen Steuergefährdung, dafür aber aktuelle Steuerrückstände der Eltern. Diese belegen, dass die Eltern ihren steuerlichen Pflichten bislang unvollständig nachgekommen sind. Warum dies in Zukunft in Bezug auf den unter dem Einfluss der Eltern geführten Betrieb anders sein sollte, hat das Kind nachvollziehbar darzulegen.
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