§§ 4,9 EStG - Gebühren für verbindliche Auskünfte sind meist nicht abzugsfähig
Beim Finanzamt eingehende Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind nunmehr kostenpflichtig (s. AStW 07, 333). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auskunft erteilt, abgelehnt oder der Antrag formal falsch gestellt wurde. Der über das Jahressteuergesetz 2007 eingeführte § 89 Abs. 2 AO gilt seit dem 19.12.2006. Zu beachten ist, dass die Gebühr nach dem gleichzeitig geänderten § 3 Abs. 4 AO als steuerliche Nebenleistung gilt. Damit kommt es über die §§ 12 Nr. 3 EStG und 10 Nr. 2 KStG dazu, dass die Gebühren nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sofern sich die erwünschte Auskunft auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer bezieht. Da es zumeist um Fragen zur Gewinnermittlung oder Behandlung von Einkünften geht, ist die Gebühr im Regelfall nicht abziehbar.
Etwas anderes gilt für das laufende Jahr noch bei der Gewerbesteuer, die erst ab 2008 durch die Unternehmensteuerreform nicht mehr zu den Betriebsausgaben zählt. Das hat dann Folgewirkungen auf Auskünfte zu dieser Gemeindeabgabe. Bleibt noch die Umsatzsteuer. Hierauf entfallende steuerliche Nebenleistungen fallen nicht unter das Abzugsverbot, sofern es um Fragen zum Abzug von Vorsteuerbeträgen geht. Die gleichen Abzugsregeln wie bei der verbindlichen Auskunft gelten übrigens auch für die nunmehr ebenfalls gebührenpflichtigen Vorabverständigungsverfahren nach DBA gemäß § 178a AO.
Praxishinweis: Die Gebührenpflicht lässt sich in der Praxis umgehen, wenn Arbeitgeber oder Mitarbeiter eine kostenlose Anrufungsauskunft zu Lohnsteuerfragen nach § 42e EStG starten oder Selbstständige einen Antrag auf verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung stellen.
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