§§ 4f, 9 EStG - Entschieden: Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten ist verfassungsgemäß
Viele Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2011 waren hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kinderbetreuungskosten bisher vorläufig. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Damit kommt eine Aussetzung des Verfahrens nicht mehr Betracht.
Sowohl der Eigen- als auch der angefallene Fremdbetreuungsbedarf wird von den Kinderfreibeträgen erfasst, so die Auffassung des Gerichts. Zur Vermeidung einer doppelten Aufwandsberücksichtigung kommt es zu einer realitätsnahen Zusatzvergünstigung. Angesichts der Tatsache, dass das BVerfG die weit ungünstigeren Abzugsmöglichkeiten vor 2006 als verfassungskonform erachtet hat, spricht nichts dafür, dass die nunmehr gewährte steuerliche Entlastung nicht ausreichend wäre, um die notwendigen Kinderbetreuungskosten zu decken.
Praxishinweis: Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 können nun alle Eltern Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Bisherige Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit sowie Krankheit, Behinderung oder Ausbildung eines Elternteils entfallen ab dem 1. Januar 2012. Für die steuerliche Berücksichtigung bedarf es des Nachweises durch Rechnung und Kontozahlungsbeleg. |
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