§§ 5, 6 InvStG - Besteuerung intransparenter schwarzer Auslandsfonds
Drei Finanzgerichte kommen zu teilweise unterschiedlicher Beurteilung inwieweit das seit 2004 geltende InvStG gegen das EU-Recht und gegen das Grundgesetz verstößt.
Gegenstand dieser Entscheidung ist die pauschale Strafbesteuerung nach § 6 InvStG, wenn die Veröffentlichungspflichten der Steuerdaten nach § 5 InvStG nicht fristgerecht im deutschen Bundesanzeiger veröffentlicht sind. Wird diesen Vorgaben bei intransparenten Fonds nicht entsprochen, sind 70 % der Differenz zwischen den Kursen zum Jahresende und mindestens 6 % vom letzten Rücknahmepreis die Bemessungsgrundlage für die Strafbesteuerung - unabhängig von den tatsächlichen Erträgen.
Das FG Hamburg ist der Meinung, dass die Regelungen des InvStG nicht zu einer Diskriminierung ausländischer Fonds im Hinblick auf die europarechtlich vorgegebene Kapitalverkehrsfreiheit führen.
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