§ 5 EStG - Erhöhte Rückstellungen bei Altersteilzeit im Blockmodell sind möglich
Bei Altersteilzeit im Blockmodell werden Arbeitnehmer zuerst voll weiterbeschäftigt und anschließend für den gleichen Zeitraum von der Arbeit freigestellt. Verpflichtet sich ein Betrieb, seinen Angestellten in der Freistellungsphase einen Teil des bisherigen Lohns zu zahlen, ist hierfür bereits während der Beschäftigungsphase eine sich ratierlich aufbauende Rückstellung zu bilden. Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Auffassung der Vorinstanz (s. AStW 05, 345).
Der Betrieb hat für die Altersteilzeit Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden, da die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase hinreichend sicher ist. Diesem Rückstellungsgebot steht das Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte nicht entgegen. Denn es handelt sich hier am jeweiligen Bilanzstichtag um eine vom Arbeitnehmer bereits erdiente Vorleistung sowie eine rückständige und zu passivierende Gegenleistung.
Die Rückstellung beinhaltet die in der Freistellungsphase zu leistenden Löhne, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Aufstockungsbeträge, die vom Arbeitnehmer in der Beschäftigungsphase sukzessive erwirtschaftet wurden. Die Rückstellung ist zeitanteilig bis zum Beginn der Freistellungsphase in Höhe des auszuzahlenden Lohns anzusammeln. Eine Verrechnung mit Aufstockungsbeiträgen von der Bundesagentur für Arbeit erfolgt entgegen der Verwaltungsauffassung nicht. Der Rückstellungsposten ist im Hinblick auf den möglichen Tod oder die Invalidität des Arbeitnehmers pauschal um 2 v.H. zu mindern. Dabei ist seit 1999 die Abzinsung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu beachten, die im Urteil für das Jahr 1997 noch nicht relevant war.
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