§ 5 EStG – Frage zur Rückstellung bei Versicherungsbetreuung ist weiter offen
Das BMF hatte bereits Ende 2006 mit einem Nichtanwendungserlass auf ein BFH-Urteil reagiert, wonach Versicherungsvertreter Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand bilden können, wenn über die Abschlussprovision neben der Vermittlung auch die weitere Betreuung dieser Lebensversicherungsverträge vergütet wird. Dies gilt nach Auffassung der Verwaltung nicht über den Einzelfall hinaus. Denn die weitere Betreuungsleistung laufender Policen stellt für den Vertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar und ist nur in Ausnahmefällen zu erwarten (s. AStW 07, 86). Daher lehnen Finanzämter entsprechende Rückstellungen in allen offenen Fällen ab.
Das FG Schleswig-Holstein erkennt nun ernstliche Zweifel an der Nichtberücksichtigung solcher Rückstellungen und gewährt Aussetzung der Vollziehung. Dort sind noch zwei weitere Verfahren zum Sachverhalt anhängig. Die Verwaltung lässt Einsprüche im Hinblick auf die anhängigen Klagen ruhen und entspricht Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.
Praxishinweis: Für die Bemessung der strittigen Rückstellung sind die Abschlussprovisionen entsprechend der Laufzeit der einzelnen Lebensversicherungsverträge abzuzinsen. Dabei muss die Höhe der gebildeten Rückstellung unter Beachtung der individuellen betrieblichen Verhältnisse des Versicherungsvertreters berechnet werden. Diese Berechnung muss mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorgelegt werden. Die Höhe bemisst sich nach dem jeweiligen Aufwand für die zu erbringenden Betreuungsleistungen, die nach Abschluss der Verträge noch entstehen.
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