§ 5 EStG - Keine RAP für Entschädigungen aufgrund von Straßenbaumaßnahmen
Als passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Sind Straßenbaumaßnahmen bereits vor dem Bilanzstichtag abgeschlossen, kann für eine Entschädigung aufgrund künftiger Umsatzeinbußen durch die Baumaßnahmen kein passiver RAP gebildet werden. Stattdessen ist der Betrag nach einem aktuellen Urteil des FG Köln sofort als Betriebseinnahme zu erfassen, wobei die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte berücksichtigt wird.
Durch die Bildung eines passiven RAP soll ein vorab vereinnahmtes Entgelt erst dann erfolgswirksam realisiert werden, wenn die noch ausstehende Gegenleistung erbracht ist. Zwar kann diese Gegenleistung auch in einem Dulden oder Unterlassen bestehen. Dies setzt aber zumindest noch eine zeitbezogene Dauerverpflichtung voraus, die einem Werteverzehr unterliegt. Bei einer Entschädigung für die künftigen Umsatzeinbußen muss der Empfänger aber keine spätere Gegenleistung mehr erbringen. Es handelt sich vielmehr um eine einmalige bereits vollzogene Leistung durch die Duldung des Straßenbaus. Der wirtschaftliche Grund für die Einnahme liegt somit vor dem Bilanzstichtag.
Praxishinweis: Anders sieht es hingegen bei Entschädigungen für den Minderertrag bei Nutzungsbeeinträchtigungen aufgrund von Naturschutzauflagen bei landwirtschaftlichen Flächen aus. Hier lässt die Verwaltung zu, dass der kapitalisierte Einmalbetrag als passiver RAP über 25 Jahre aufzulösen ist.
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