§ 5 EStG - Keine Rechnungsabgrenzung für erhaltene Vorfälligkeitsentschädigung
Erhält eine Bank im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensverhältnisses vom Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung, handelt es sich hierbei wirtschaftlich um eine Leistung, die den Schaden ausgleichen soll, der der Bank durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsteht. Diese Vergütung ist sofort erfolgswirksam und nicht passiv abzugrenzen.
In diesem Urteil definiert der BFH die Voraussetzungen für eine Rechnungsabgrenzung. Hierbei muss es sich um eine Vorauszahlung für künftig in einem bestimmten Zeitraum zu erbringende Leistungen handeln. Vorfälligkeitsentschädigungen hingegen vergüten die Aufgabe einer Rechtsposition und keine Leistungen während der restlichen Vertragslaufzeit. Das gilt auch für wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte wie beispielsweise die Abfindung anlässlich der Aufhebung von Hausverwalterverträgen oder die Ertragswertentschädigungen für die einvernehmliche Einschränkung von Betrieben. Auch diese Betriebseinnahmen sind nicht passiv abzugrenzen.
§ 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG soll gewährleisten, dass ein vorab vereinnahmtes Entgelt entsprechend dem Realisationsprinzip erst dann durch Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens erfolgswirksam wird, wenn der Kaufmann seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist insoweit mit der Passivierung von Anzahlungen vergleichbar. Bei einer schon vollzogenen Leistung kann keine Abgrenzung erfolgen. Sie kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Wegfall der bisherigen Vertragskonditionen ausgleichen soll, sondern es sich wie beim Disagio um den Unterschied zwischen dem neu vereinbarten und dem aktuellen Zinssatz handelt.
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