§ 5 EStG - Negative Anschaffungskosten sind als Ausgleichsposten zu passivieren
Erhält eine Firma für den Erwerb einer GmbH-Beteiligung noch eine Zuzahlung vom Veräußerer, darf dieser Vorgang nicht erfolgswirksam ausgewiesen werden. Da es keine negativen Anschaffungskosten auf der Aktivseite gibt, ist gemäß BFH in der Bilanz ein Passivposten zu bilden. Ein solcher Vorgang ergibt sich in der Praxis, wenn eine überschuldete Gesellschaft mit negativem Geschäftswert veräußert werden soll und deshalb vom Veräußerer eine Zuzahlung geboten wird. Eine Gewinnrealisierung ist damit nicht verbunden.
Es kann sich aber in einem solchen Fall auch um ein Entgelt für die Risikoübernahme handeln, das dann zu Betriebseinnahmen führt. Sofern dies nicht zutrifft, ist der Erwerb auf der Aktivseite mit einem Erinnerungswert auszuweisen. Im Bezug auf die erhaltene Zuzahlung handelt es sich aber weder um eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten noch für drohende Verluste. Es liegt auch kein Rechnungsabgrenzungsposten eines Ertrags für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag vor. Daher ist aus bilanztechnischen Gründen ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen. Dies erfolgt nur zu dem Zweck, den Anschaffungsvorgang erfolgsneutral zu verbuchen sowie ein buchhalterisches Loch und eine bilanzielle Gesetzeslücke zu schließen.
Einen ähnlichen Ausweis gibt es im Konzernbilanzrecht, wo im Rahmen der Kapitalkonsolidierung negative Unterschiedsbeträge zwischen Wertansatz und Eigenkapital der Tochterfirma einen Passivposten darstellen. Der BFH hat sich allerdings nicht dazu geäußert, wie ein solcher Ausgleichsposten in den Folgejahren bilanziell zu behandeln und ob er möglicherweise erfolgswirksam abzuschreiben ist.
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