§ 5 EStG - Rückkaufsverpflichtung ist bei Leasing und Vermietung zu bilanzieren
Die von einem Kfz-Händler übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasing-, Miet- oder Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückkaufen zu müssen, ist als Verbindlichkeit zu passivieren. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen. Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um die häufig in der Praxis anzutreffende Regelung, wonach verkaufte Neuwagen später auf Verlangen des Erwerbers zum bereits vorab festgelegten Preis zurückgekauft werden müssen. Dieser liegt oft über dem Marktwert des gebrauchten Fahrzeugs.
Hierbei handelt es sich im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts nicht um eine unzulässige Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Durch die mit der Veräußerung der Fahrzeuge eingegangene Rückkaufsverpflichtung, liegt vielmehr eine zu passivierende Verbindlichkeit vor, die von Beginn an eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Hierbei handelt es sich auch nicht lediglich um Nebenleistungen in Bezug auf das Neuwagengeschäft. Die Höhe der Verbindlichkeit richtet sich nach dem Teilbetrag des Kaufpreises aus dem Neuwagengeschäft, der auf die Einräumung der Rückkaufsoption entfällt.
Diese Verbindlichkeit entfällt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Rückkauf tatsächlich erfolgt oder der Rechtsanspruch auf Ausübung ausläuft. Dann hat eine erfolgswirksame Ausbuchung zu erfolgen. Eine periodengerechte Aufteilung über die Laufzeit ist nicht möglich. Denn der Umfang der Leistungsverpflichtung bleibt bis zum Schluss unverändert auf den Rückkauf von Fahrzeugen gerichtet.
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